Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2019
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein beamtenrechtlicher Vermerk über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz im Stuttgarter Schlossgarten am 30. September 2010 keine Umweltinformation darstellt, zu der nach Maßgabe der Umweltinformationsrichtlinie ein Zugangsanspruch besteht. Demgegenüber kann der Kläger Zugang zu zwei Präsentationen beanspruchen, die die Unternehmenskommunikation der beigeladenen Deutsche Bahn AG zum Projekt Stuttgart 21 betreffen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie vorgelegt.
Dem Antrag des Klägers auf Zugang zu allen beim Staatsministerium Baden-Württemberg vorhandenen Umweltinformationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 gab dieses nur teilweise statt. Die dagegen gerichtete Klage hatte in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung des Verwaltungsgerichthofs, der beamtenrechtliche Vermerk sei eine Umweltinformation, nicht gefolgt; insoweit war die Revision des beklagten Landes erfolgreich. Die gegen den Zugang zu den Präsentationen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil das öffentliche Informationsinteresse das auf die Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen gestützte Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Soweit das Zugangsbegehren auf Informationen für die Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung des Polizeieinsatzes im Stuttgarter Schlossgarten sowie Vermerke des Staatsministeriums zum Schlichtungsverfahren im November 2010 gerichtet ist, bedarf es einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zum sachlichen und zeitlichen Schutz „interner Mitteilungen“ i.S.d. Umweltinformationsrichtlinie.
BVerwG 7 C 28.17 – Urteil vom 08. Mai 2019
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 10 S 436/15 – Urteil vom 29. Juni 2017 –
VG Stuttgart, 4 K 2005/13 – Urteil vom 09. Januar 2015 –
BVerwG 7 C 28.17 – Beschluss vom 08. Mai 2019
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 10 S 436/15 – Urteil vom 29. Juni 2017 –
VG Stuttgart, 4 K 2005/13 – Urteil vom 09. Januar 2015 –