Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 29/2019
Der Zweite Senat hat mit heute verkündetem Urteil im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Antrag von Bundestagsabgeordneten mehrerer Fraktionen angeordnet:
Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.
Die nicht anzuwendenden Regelungen enthalten Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter. Die Entscheidung ist gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ohne schriftliche Begründung bekanntgegeben worden. Die Urteilsgründe werden nach Abfassung unverzüglich veröffentlicht werden.