Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute auf die Beschwerde des Angeklagten Maik S. den Haftbefehl im Verfahren wegen des Brandanschlags auf eine Sporthalle in Nauen im Jahr 2014 aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet.
Zur Begründung hat der Senat mitgeteilt: Bei der Anordnung und Überprüfung der Untersuchungshaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ständig zu prüfen, ob die Beschränkung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Rechts auf persönliche Freiheit wegen des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung gerechtfertigt sei.
In der Abwägung beider Belange setze der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößere sich gegenüber dem Interesse an der wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Für das gesamte Strafverfahren gelte das Beschleunigungsgebot, an dem die Verfahrensdauer zu überprüfen sei. Vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerungen könnten nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang dauernden Untersuchungshaft herangezogen werden.
Die Aufhebung des Haftbefehls erfolge im Hinblick auf mehrere vermeidbare Verfahrensverzögerungen durch die Justiz, die sich in ihrer Summe auf über sechs Monate belaufen. Die schriftlichen Beschlussgründe werden voraussichtlich erst am 15. Januar 2019 vorliegen.
Az.: 1 Ws 203/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Brandenburg a.d. Havel, den 3. Januar 2019