Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 88/2018
Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die
Zuordnung der Geschäftsanteile an der Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH an
sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden weitgehend rechtmäßig
ist.
Die
Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH (GmbH) ist 1990 aus dem VEB
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz entstanden. Sie betreibt eine
Fernwasserleitung, mit der zahlreiche sächsische und
sachsen-anhaltinische Gemeinden mit Frischwasser versorgt werden. 1993
beantragten die Städte Leipzig und Halle für sich und weitere von der
GmbH versorgte Gemeinden die Zuordnung von Anteilen an der GmbH. 1994
veräußerte die Treuhandanstalt 51 % der Anteile der GmbH an die Klägerin
zu 3 und 49 % an die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt, die diese
treuhänderisch für die von der GmbH mit Frischwasser versorgten
Gemeinden halten sollten. 1995 lehnte die Beklagte die Zuordnungsanträge
ab. Auf die Klage der Stadt Halle hin hob das Bundesverwaltungsgericht
2005 den diese betreffenden Teil der Ablehnungsbescheide auf. In der
Folgezeit nahm die Beklagte die Ablehnungsbescheide im Übrigen zurück
und legte 2010 anhand der 1990 bezogenen Frischwassermengen den Umfang
der Zuordnungsansprüche der von der GmbH versorgten Gemeinden fest. Mit
Bescheid vom 25. Januar 2016 ordnete die Beklagte schließlich die
Anteile an der GmbH den Gemeinden zu, die ihrer Ansicht nach fristgemäße
Anträge auf Zuordnung gestellt hatten. Im Übrigen ordnete sie die
Anteile an der GmbH den Städten Leipzig und Halle zu.
Das
Verwaltungsgericht hat den Zuordnungsbescheid aufgehoben, soweit er die
von der Treuhandanstalt an die Klägerin zu 3 veräußerten Anteile
betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage weitgehend abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Anteile der Fernwasser
Elbaue-Ostharz GmbH durch Bescheid ist § 4 Abs. 2 Satz 1 des
Kommunalvermögensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 4 des
Vermögenszuordnungsgesetzes. Dem steht nicht entgegen, dass die Anteile
an der GmbH 1994 veräußert wurden. Denn die Veräußerungsverträge
enthalten einen wirksamen Zuordnungsvorbehalt, der die aus dem
Kommunalvermögensgesetz folgende Befugnis der Beklagten erhält, die
Anteile an der GmbH an die Gemeinden durch Hoheitsakt zuzuordnen. Soweit
das Verwaltungsgericht wirksame und fristgemäße Anträge der von der
GmbH versorgten Gemeinden auf Zuordnung festgestellt hat, ist das Urteil
daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Im Ergebnis richtig ist das
Urteil, soweit es die Zuordnung geringer Anteile antragsloser Gemeinden
beanstandet. Für die Zuordnung dieser Anteile an die Städte Leipzig und
Halle gibt es keine Rechtsgrundlage.
Urteil vom 12. Dezember 2018 – BVerwG 10 C 10.17 –
Vorinstanz:
VG Berlin, 29 K 67.16 – Urteil vom 26. Januar 2017 –