Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig

Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zur sonntäglichen Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 rechtmäßig und wirksam war, soweit sie den Leipziger Ortsteil Zentrum betraf.

Die Stadt Leipzig hatte durch Verordnung eine Ladenöffnung aus besonderem Anlass an vier Sonntagen im Jahr 2017 ermöglicht, nämlich aus Anlass der Leipziger Markttage, des DOK-Filmfestivals und – am 3. und 17. Dezember 2017 – aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes. Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, stellte dagegen einen Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht und machte geltend, die Verordnung widerspreche dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. Dieser lässt Sonntagsöffnungen nur ausnahmsweise zu, wenn ein gewichtiger Sachgrund vorliegt. Bei einer Sonntagsöffnung aus besonderem Anlass muss der Anlass selbst – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des Sonntags prägen. Dazu muss der Anlass für sich genommen mehr Besucher anziehen, als bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten wären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nur für die beiden Adventssonntage bejaht, und zwar nur für den Ortsteil Zentrum als Umfeld des Weihnachtsmarktes. Im Übrigen hat es die Verordnung für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragstellerin, die auch die Ladenöffnung an den beiden Adventssonntagen für rechtswidrig hielt, zurückgewiesen. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Öffnungsregelung teilweise aufrechterhalten hat. Nach seinen Feststellungen ist der Leipziger Stadtrat bei Erlass der Verordnung von der Prognose ausgegangen, im Leipziger Zentrum werde der Weihnachtsmarkt wegen seiner außerordentlich hohen Besucherzahlen das öffentliche Bild der beiden Adventssonntage prägen. Für diese Prognose mussten die Besucherzahlen, die wegen des Weihnachtsmarktes oder bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten waren, nicht eigens erhoben werden. Vielmehr durfte der Verordnungsgeber auf Zahlenmaterial zurückgreifen, das bereits vorlag und das es erlaubte, die zu erwartenden Besucherzahlen grob abzuschätzen. Das Oberverwaltungsgericht musste die Prognose auch nicht schon beanstanden, weil die entsprechenden Zahlen in der Beschlussvorlage nicht vollständig mitgeteilt und verglichen worden waren. Zwar ergibt sich die erforderliche Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose in der Regel nur aus Beratungsunterlagen, die einen Vergleich der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen ermöglichen. Hier war nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber schon wegen der außerordentlich hohen Zahl vom Weihnachtsmarkt angezogener Besucher aus dem In- und Ausland – nämlich 2 Millionen, also durchschnittlich 75 000 Besucher pro Tag – sowie wegen der großen touristischen Bedeutung des traditionsreichen Leipziger Weihnachtsmarktes plausibel, dass dieser an den Adventssonntagen mehr Besucher anzog, als ohne ihn wegen einer bloßen Ladenöffnung sonntags ins Leipziger Zentrum gekommen wären.

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Verordnung schließlich für nur teilweise unwirksam erklärt und die Sonntagsöffnung am 1. und 3. Advent bezüglich des Leipziger Zentrums aufrechterhalten. Damit respektierte es den mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers, der sich aus objektiven Anhaltspunkten in der Beschlussvorlage ergab. Danach wollte der Stadtrat insbesondere die Leipziger City stärken. Eine Beschränkung der Öffnungsregelung auf einzelne Ortsteile lässt das Gesetz ausdrücklich zu.

Urteil vom 12. Dezember 2018 – BVerwG 8 CN 1.17 –

Vorinstanz:

OVG Bautzen, 3 C 9/17 – Urteil vom 31. August 2017 –