Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 178/2018
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der schwedische Angeklagte bereits 1995 in seinem Heimatland wegen Mordes und neunfachen versuchten Mordes aus fremdenfeindlichen Motiven sowie wegen zahlreicher Banküberfälle zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der wegen seiner Tatausführung als „Lasermann“ in der Presse bekannt gewordene Angeklagte – er hatte für seine Anschläge ein Gewehr mit einer Laserzielvorrichtung benutzt – hielt sich während seiner Flucht vor der schwedischen Strafverfolgung u. a. in Deutschland auf. Hier verfolgte er am frühen Morgen des 23. Februar 1992 eine Frau und tötete sie heimtückisch, indem er ihr aus kürzester Distanz seitlich in den Kopf schoss. Zur Verurteilung kam diese Tat erst am 21. Februar 2018, weil der in Schweden inhaftierte Angeklagte erst Ende 2016 nach Deutschland ausgeliefert worden war.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält.
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 21. Februar 2018 – 5/22 Ks – 3390 Js 22158/93
Karlsruhe, den 27. November 2018