Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2018
Ein Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich zwar bestimmte rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nachträglich zu seinen Gunsten geändert haben, der bestandskräftige Ablehnungsbescheid jedoch auch auf einen Ablehnungsgrund gestützt worden ist, zu dem der Betroffene keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die 1978 in Kasachstan geborene Klägerin im Verfahren BVerwG 1 C 23.17 hatte 1997 erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt. Diesen Antrag hatte das Bundesverwaltungsamt mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle nicht das Abstammungserfordernis, weil ihre Eltern weder deutsche Volkszugehörige noch deutsche Staatsangehörige seien. Zudem sei angesichts ihrer unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache auszugehen. Im Dezember 2013 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz und die zwischenzeitliche Teilnahme an einem Deutschkurs, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab, weil sich hinsichtlich des Abstammungserfordernisses für die Klägerin keine Besserstellung ergeben habe. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, weil das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals für eine neue Sachprüfung und -entscheidung ausreiche.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Allein die Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin hinsichtlich der geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt ihr keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn der ablehnende Bescheid war tragend auch auf das Nichtvorliegen der deutschen Abstammung gestützt; insoweit hat die Klägerin keinen Wiederaufnahmegrund zu ihren Gunsten geltend gemacht. Die 2008 erfolgte höchstrichterliche Klärung, dass für das Abstammungskriterium auch auf die Großeltern zurückgegriffen werden kann, begründet keinen Wiederaufnahmeanspruch. Da die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides somit in Bezug auf die verneinte deutsche Abstammung nicht durchbrochen worden ist, ist für eine neue Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 VwVfG kein Raum, mag die Klägerin auch nach der aktuellen Rechtslage nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllen. Ein daneben zulässiges Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.
In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.
BVerwG 1 C 23.17 – Urteil vom 20. November 2018
Vorinstanzen:
OVG Münster, 11 A 2411/16 – Urteil vom 21. Juli 2017 –
VG Köln, 10 K 5972/15 – Urteil vom 11. November 2016 –
BVerwG 1 C 24.17 – Urteil vom 20. November 2018
Vorinstanzen:
OVG Münster, 11 A 2083/16 – Urteil vom 21. Juli 2017 –
VG Köln, 10 K 119/15 – Urteil vom 21. September 2016 –
BVerwG 1 C 25.17 – Urteil vom 20. November 2018
Vorinstanzen:
OVG Münster, 11 A 155/17 – Urteil vom 14. Juli 2017 –
VG Köln, 10 K 6856/15 – Urteil vom 06. Dezember 2016 –