Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40/2018
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die noch anhängigen Verfahren zur Dreizehnten Novelle des Atomgesetzes abgeschlossen. Am 6. Dezember 2016 hatte der Erste Senat auf die Verfassungsbeschwerden dreier Energieversorger hin entschieden, dass diese Regelungen über die nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossene Beschleunigung des Atomausstiegs im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Soweit die Einführung fester Abschalttermine einen Verbrauch der ursprünglich zugewiesenen Stromerzeugungskontingente nicht sicherstellt und ein Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die gewährten Stromerzeugungskontingente vorgenommen wurden, nicht vorgesehen ist, verstoßen die Regelungen jedoch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Dem Gesetzgeber war aufgegeben worden, insoweit bis spätestens 30. Juni 2018 eine Neuregelung zu treffen.
Die verbliebenen und nunmehr entschiedenen Verfahren betrafen weitere Verfassungsbeschwerden der Energieversorger bzw. ihrer Betreibergesellschaften, die sich gegen dieselben Regelungen richteten. Zwei dieser Verfassungsbeschwerden hat die Kammer nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung angeführt, dass für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Beschwerdeführerinnen hatten keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die über die im Urteil vom 6. Dezember 2016 geprüften Einwände gegen das Gesetz hinausgehen. Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung hat die Kammer abgelehnt. In zwei weiteren Verfahren, die von den dortigen Beschwerdeführerinnen für erledigt erklärt worden waren, hat die Kammer ebenfalls entschieden, dass diesen ihre Auslagen nicht zu erstatten sind. Die Auslagenerstattung scheidet aus, weil alle Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz eingelegt hatten, obwohl für sie erkennbar war, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben waren, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen würden.