Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 144/2017
Der u.a. für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Frankfurter Renn-Klubs e.V., die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2016 einstweilen einzustellen, zurückgewiesen.
Das Landgericht hat den beklagten Renn-Klub u. a. dazu verurteilt, das von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten Geschäftsbesorgungsvertrags mit der ehemaligen Mieterin in Besitz gehaltene Gelände der Galopprennbahn in Frankfurt am Main sowie die dort von ihm genutzten Geschäftsräume zu räumen und an die Stadt Frankfurt am Main als Klägerin herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat, und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision gegen diese Entscheidung hat es zugelassen.
Nach Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts sowie aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, kann das Revisionsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung hat der Bundesgerichtshof für nicht gegeben erachtet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Deshalb ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung ein späteres Prozessergebnis vorwegnehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil für den Vollstreckungsschuldner. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Räumung gewerblich genutzter Mieträume. Ebenso wenig stellt es einen unersetzlichen Nachteil für den Beklagten dar, dass er nach Durchführung der Zwangsvollstreckung die Rennbahn nicht mehr betreiben kann. Denn der Beklagte verfügt nach seinem eigenen Vortrag derzeit ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveranstaltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Rennbahngelände vorzunehmen. Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung steht zudem ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben und die Klägerin dem Erbbauberechtigten (Deutscher Fußball-Bund) auf der Grundlage des abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrags zur Überlassung des Grundstücks verpflichtet ist. Zudem kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Die maßgebliche Norm in der Zivilprozessordnung lautet wie folgt:
§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
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(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
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Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main – 2-12 O 437/15 – Urteil vom 16. Dezember 2016
OLG Frankfurt am Main – 2 U 174/16 – Urteil vom 27. Juli 2017
Karlsruhe, den 20. September 2017