Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2017
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern abgelehnt. Die Betroffenen, ein Tunesier und ein Türke, wurden im Februar bzw. März 2017 verhaftet. Im Juni 2017 ordnete das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Abschiebung des türkischen Staatsangehörigen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Mit Verfügung vom August 2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Abschiebung des tunesischen Staatsangehörigen an. Beide Ministerien haben ihre Anordnungen damit begründet, dass die Ausländer als „Gefährder“ der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie identifizierten sich mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und bei ihnen bestehe das Risiko der Begehung einer terroristischen Tat, das sich jederzeit realisieren könne.
Die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig jetzt zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Das Gericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose der beiden Ministerien als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht. Dafür reicht in den Fällen des § 58a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Im Fall des tunesischen Staatsangehörigen macht das Gericht die Abschiebung allerdings von der Zusicherung einer tunesischen Regierungsstelle abhängig, dass dem Betroffenen im Fall der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird. Im Fall des türkischen Staatsangehörigen wird die Zusicherung verlangt, dass im Fall seiner Verhaftung in der Türkei die dortigen Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und er Besuche von diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland erhalten darf.
BVerwG 1 VR 7.17 – Beschluss vom 19. September 2017
BVerwG 1 VR 8.17 – Beschluss vom 19. September 2017