Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 35/2017
Die aus zwei Abgeordneten bestehende und die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen repräsentierende Minderheit des NSA-Untersuchungsausschusses erstrebt die Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gestellten Antrags, der darauf gerichtet ist, dass seitens der Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Vernehmung Edward Snowdens vor dem Untersuchungsausschuss in Deutschland geschaffen werden. Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt. Die hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs hat dieser mit Beschluss vom 11. November 2016 Recht gegeben (vgl. Presseerklärung Nr. 209/2016 vom 21. November 2016).
Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das von der Ausschussminderheit gemäß § 17 Abs. 2 und 4 PUAG angestrengte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist unzulässig, weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreicht. Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit steht nicht jeder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG sind vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren muss, was hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und den für das Recht des Untersuchungsausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 ARs 20/16
Ermittlungsrichterin I des Bundesgerichtshofes – Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16
Karlsruhe, den 15. März 2017
Die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes und Untersuchungsausschussgesetzes lauten:
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG
Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
§ 17 PUAG
Abs. 2: Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
Abs. 4: Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Beweismittel nach … ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.