Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2017
Auch ein anerkannter Flüchtling darf ausgewiesen werden. Dabei ist allerdings der besondere Ausweisungsschutz von Flüchtlingen zu beachten. Führt die Ausweisung wegen der dem Ausländer im Herkunftsland drohenden Gefahren nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, kann er sich weiterhin auf die einem Flüchtling nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte berufen. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.
Der Entscheidung lag der Fall eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zugrunde, der seit 20 Jahren mit seiner Frau und seinen sieben Kindern in Deutschland lebt. Dem Kläger wurde im Oktober 1997 wegen seines prokurdischen Engagements in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft nach dem damaligen § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zuerkannt und zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Im Dezember 2009 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Januar 2012 wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (PKK) ausgewiesen. Zugleich wurde er verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt Mannheim beschränkt. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde dazu verpflichtete, das mit der Ausweisung kraft Gesetzes eingetretene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde verpflichtet, eine eigene Ermessensentscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu treffen, und die Revision des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
Der 1. Revisionssenat hat die Ausweisung des Klägers an dem seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht gemessen. Dieses steht im Einklang mit der Stillhalteklausel des Assoziationsrechts EWG-Türkei, weil es in der gebotenen Gesamtschau auch unter Berücksichtigung des Systemwechsels von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung für türkische Staatsangehörige nicht zu einer Verschlechterung führt.
Im Fall des Klägers liegt aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Er unterstützt seit mehr als zehn Jahren durch Aktivitäten in Deutschland die in der Türkei agierende Kurdenpartei PKK, eine terroristische Vereinigung. Der Kläger engagierte sich als Vorstandsmitglied in PKK-nahen Vereinen sowie als Versammlungsleiter und Redner auf entsprechenden Veranstaltungen. Das lässt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erkennen, dass er sich den Zielen der PKK verpflichtet fühlt und deren als terroristisch zu qualifizierendes Handeln zumindest billigt. Die Ausweisung ist trotz der Anerkennung des Klägers als Flüchtling und weiterer zu seinen Gunsten sprechender Belange verhältnismäßig, zumal eine tatsächliche Beendigung seines Aufenthalts wegen eines zwingenden Abschiebungsverbotes (Art. 3 EMRK) nicht in Frage kommt. Die Ausweisung führt lediglich zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.
Die Ausweisung durfte trotz des besonderen Schutzes ergehen, den ein anerkannter Flüchtling genießt (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Auch die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) steht der Ausweisung des Klägers ohne Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Die Ausweisung führt zwar kraft Gesetzes zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels. Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 24. Juni 2015 darf einem Flüchtling der Aufenthaltstitel aber entzogen werden, wenn – wie hier – zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen (Art. 24 EU-Anerkennungsrichtlinie). Nach diesem Urteil bleiben dem Ausländer aber – solange er den Flüchtlingsstatus besitzt – die ihm nach dem Unionsrecht als Flüchtling zustehenden Rechte erhalten. Dazu gehören u.a. das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zugang zu Bildung und zu weiteren sozialen Rechten. Diese Rechte dürfen, auch soweit sie nach nationalem Recht an den Besitz eines Aufenthaltstitels anknüpfen, von den zuständigen Behörden daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Aufenthalt des Flüchtlings infolge der Ausweisung rechtswidrig geworden ist. Allerdings dürfen nach Art. 33 EU-Anerkennungsrichtlinie zusammen mit der Ausweisung der Aufenthalt räumlich beschränkt und Meldeauflagen verfügt werden, weil derartige Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch gegenüber sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländern zulässig sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Da über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach aktueller Rechtslage von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden ist, war die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Befristungsentscheidung aufzuheben und der Beklagte zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verpflichten.
BVerwG 1 C 3.16 – Urteil vom 22. Februar 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 11 S 889/15 – Urteil vom 13. Januar 2016
VG Karlsruhe 1 K 102/12 – Urteil vom 27. Januar 2015