Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 45/2016
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der externe Lagerraum einer Apotheke, der der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dient, außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind.
Der Kläger ist selbstständiger Apotheker in Castrop-Rauxel. Neben den üblichen Aufgaben einer Apotheke versorgt er auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke für die Wahrnehmung der Heimversorgung zu klein geworden sind, möchte er diese Tätigkeit künftig aus externen Räumen vornehmen. Nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit). Hiervon sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO eine Ausnahme für „Lagerräume“ vor, die zur Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dienen. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis ist streitig, ob der Kläger die von ihm angemieteten externen Räume außer für die Lagerung von Arzneimitteln sowie typischerweise mit der Lagerhaltung verbundenen Tätigkeiten auch für sonstige heimversorgende Tätigkeiten nutzen darf und ob er für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer erweiterten Betriebserlaubnis bedarf. Seine Feststellungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass ihm in Lagerräumen i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt sind: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter (soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden), Durchführung des Medikationsmanagements (also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten), Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (sofern vom Heimbewohner gewünscht). Die Ausnahmeregelung sei dahin auszulegen, dass in externen Lagerräumen einer Apotheke jenseits der mit einem modernen Lagermanagement verbundenen Aufgaben auch solche heimversorgenden Tätigkeiten zulässig seien, die das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen vorbehielten. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Kläger für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer Erweiterung seiner Betriebserlaubnis bedarf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 2d ApBetrO muss eine Apotheke (auch) über ausreichenden Lagerraum verfügen. Dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung lässt sich entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt ist, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die notwendigerweise anderen in § 4 ApBetrO genannten Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, insbesondere weil ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten voraussetzt. Für den Begriff des Lagerraums i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO gilt nichts Abweichendes, da der Apothekenbetriebsordnung ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liegt. Auch die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck der Ausnahmeregelung sprechen gegen eine Beschränkung auf bloße Lagertätigkeiten. Gründe der Arzneimittelsicherheit stehen diesem Normverständnis nicht entgegen. Der Apotheker unterliegt bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume. Zudem müssen die externen Räumlichkeiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen. Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die o.g. Tätigkeiten in externen Lagerräumen zulässig sind; denn es handelt sich nicht um Tätigkeiten, die zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind. Zu Recht hat es auch eine erweiterte Betriebserlaubnis für erforderlich gehalten. Nach § 1 Abs. 2 ApoG ist der Betrieb einer Apotheke erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (Abs. 3). Wegen der sich daraus ergebenden Raumgebundenheit der Erlaubnis bedürfen externe Apothekenbetriebsräume der Aufnahme in die Betriebserlaubnis.
BVerwG 3 C 8.15 – Urteil vom 25. Mai 2016
Vorinstanzen:
OVG Münster 13 A 2551/13 – Urteil vom 29. April 2015
VG Gelsenkirchen 19 K 3853/11 – Urteil vom 24. September 2013