Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 67/2016
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welche Grenzen für das Recht des Gasgrundversorgers gelten, Steigerungen der eigenen (Bezugs-) Kosten an den Kunden weiterzugeben. Er hat entschieden, dass der Gasgrundversorger insoweit verpflichtet ist, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen.
Zudem hat er entschieden, dass eine von der Revision geforderte erneute Vorlage dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung der in Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** zum Schutz der Gas-Haushaltskunden enthaltenen Transparenzanforderungen nicht erforderlich ist, da die insoweit entscheidungserheblichen Fragen durch das auf Vorlage des Senats im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11 – Schulz und Egbringhoff) bereits geklärt sind.
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, verlangt von der Beklagten, die sie als Tarifkundin (Grundversorgungskundin) leitungsgebunden mit Erdgas beliefert, die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 2.733,12 € für Erdgaslieferungen in den Jahren 2005 bis 2007. Den in diesem Zeitraum von der Klägerin vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises hatte die Beklagte widersprochen – erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2006. Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.
Die Beklagte hat die Bezugskostensteigerungen bestritten und zusätzlich geltend gemacht, die Klägerin habe die Bezugskostensteigerungen unter anderem durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform verursacht. Die Klägerin sei an ihren Vorlieferanten als Gesellschafterin beziehungsweise als Mitglied beteiligt; aufgrund dieser Vertriebsform würden die eigenen Bezugspreise – unter anderem durch die Berechnung einer Handelsspanne – künstlich in die Höhe getrieben, während die Klägerin auf der anderen Seite an den Gewinnen dieser Vorlieferanten beteiligt sei. Die Klägerin hat eine solche Vorgehensweise bestritten und geltend gemacht, sie habe sich lediglich mit anderen Stadtwerken zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossen, um – auch im Interesse ihrer Kunden – günstige Bezugspreise zu erreichen; die hierbei anfallende Handelsspanne an den Bezugskosten der Klägerin sei nur äußerst gering und bewege sich in einer Größenordnung von lediglich rund 0,1 bis 0,2 %.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landgericht hat die Preiserhöhungen für wirksam erachtet, da die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* zur Preisänderung berechtigt gewesen sei und die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprochen hätten, weil sie im Wesentlichen auf gestiegene Bezugskosten zurückzuführen seien. Das Bestreiten der Beklagten hat das Landgericht als unbeachtlich angesehen, weil es nicht ausreichend substantiiert sei. Deren weiteren Vortrag, die Klägerin habe die Bezugskosten durch die besondere Gestaltung der Vertriebsform künstlich in die Höhe getrieben, hat das Berufungsgericht als unerheblich betrachtet, da die Bezugskosten nicht der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der Senat hatte das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2011 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist am 23. Oktober 2014 ergangen (C-359/11 und C-400/11 – Schulz und Egbringhoff).
Der Senat hat daraufhin durch seine Urteile vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) seine Rechtsprechung zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung) geändert und entschieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* und der Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 2 GasGVV aF** ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 – dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** – nicht (mehr) entnommen werden kann, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre. Er hat weiter entschieden, dass sich jedoch aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB****) des Gaslieferungsvertrags ergibt, dass der Grundversorger Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV* beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV** aF für möglich erachteten Umfang vornehmen, aber eigene (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weitergeben darf, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ablauf der oben genannten Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vorgenommen worden sind, bleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Tarifkundenverhältnis der Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB***** zu entnehmen ist.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – unter Bestätigung seiner oben genannten Grundsatzurteile vom 28. Oktober 2015 – entschieden, dass der Klägerin gemäß der oben genannten Rechtsprechung für die hier streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Jahre 2005 bis 2007 ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen zwar nicht (mehr) – wie vom Landgericht angenommen – aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV*, aber aufgrund der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien zusteht.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch – in Fortführung seiner bereits den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) zugrunde liegenden Auffassung – ausdrücklich und mit eingehender Begründung entschieden, dass entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung – die von Gaskunden auch in weiteren beim Senat anhängigen Verfahren vertreten wird – die in den vorgenannten Urteilen des Senats vom 28. Oktober 2015 erfolgte ergänzende Vertragsauslegung keine nochmalige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** erfordert. Denn die insoweit entscheidungserheblichen Fragen sind durch die auf Vorlage des Senats ergangenen Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11 – RWE Vertrieb AG) und vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11 – Schulz und Egbringhoff) bereits – im Sinne eines acte eclairé – eindeutig geklärt.
Der Senat hat weiter entschieden, dass mit der vom Landgericht gegebenen Begründung der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts für die Erdgaslieferungen nicht bejaht werden kann, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen auf Steigerungen der (Bezugs-)Kosten der Klägerin beruhen. Das Landgericht hat das hierauf bezogene Bestreiten der Beklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen und darüber hinaus zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten zur Beeinflussung der Bezugskosten der Klägerin durch die Gestaltung der Vertriebsform für unerheblich gehalten.
Das Landgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft. Auch hat das Landgericht mit Recht den Vortrag der Klägerin zu den Bezugskostensteigerungen, für den die Klägerin durch die Benennung eines ihrer Mitarbeiter sowie zweier Mitarbeiter der mit der Sache befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Zeugen in zulässiger Weise Beweis angetreten hat, für schlüssig erachtet.
Es hat jedoch verkannt, dass die Beklagte diesen Vortrag in prozessual ausreichender Weise bestritten hat. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die – wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Klägerin für die Beklagte – nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO****** mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können, und muss im Rahmen des Bestreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zudem die Bezugskostensteigerungen der Klägerin – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht nur pauschal bestritten, sondern substantiierte Einwände erhoben. Der Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Bezugskostensteigerungen stattgegeben werden dürfen. Diese Beweiserhebung wird das Landgericht nachzuholen haben.
Ebenfalls zu Unrecht hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe die eigenen Bezugskosten durch die Gestaltung der Vertriebsform in die Höhe getrieben, für unerheblich gehalten. Auch darüber hätte es Beweis erheben müssen. Denn auch im – hier gegebenen – Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) gilt der Grundsatz, dass der Gasversorger verpflichtet ist, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen. Das Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers umfasst deshalb nicht die Weitergabe solcher Preiserhöhungen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Weitergabe der Preiserhöhung an den Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Ob dies – wie von der Beklagten behauptet – hier der Fall ist, wird das Landgericht zu prüfen und den hierzu angebotenen Beweis zu erheben haben.
Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.
*§ 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV; in Kraft bis zum 7. November 2006)
(1) 1Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. […]
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
[…]
**§ 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV; in der ab dem 8. November 2006 bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung)
[…]
(2) 1Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 2Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
[…]
***Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (in Kraft vom 4. August 2003 bis zum 2. März 2011)
Art. 3 – Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
[…]
(3) 1Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. 2In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. 3Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. 4Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. 5Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. 6Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.
[…]
Anhang A – Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
[…]
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die
Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
[…]
****§ 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
****§ 157 BGB – Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
*****§ 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
[…]
(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
******§ 138 ZPO – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
[…]
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Vorinstanzen:
AG Ravensburg – Urteil vom 10. Juni 2009 (10 C 1292/07)
LG Ravensburg – Urteil vom 25. Februar 2010 (1 S 124/09)
Karlsruhe, den 6. April 2016